Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von VariQtec gegenüber einem Unternehmer erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Unternehmer (nachfolgend „Besteller“) im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Abweichende oder entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden selbst bei Kenntnis und/oder fehlendem ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, VariQtec stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen VariQtec und seinen Kunden („Besteller“), sofern diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob VariQtec die Ware selbst herstellt oder von Zulieferern bezieht (§§ 433, 651 BGB).
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail, Fax, Brief) abzugeben. Gesetzliche Regelungen gelten, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Angebote und Vertragsabschluss
5. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Anfragen oder Aufträge des Bestellers stellen erst konkrete Angebote dar, die durch VariQtec ausdrücklich schriftlich angenommen werden müssen.
6. VariQtec hat einen Mindestbestellwert für Aufträge festgelegt, der dem Besteller auf Anfrage mitgeteilt wird.
7. An speziell für einen Besteller ausgearbeitete Angebote hält sich VariQtec 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.
8. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von VariQtec zustande.
9. Der Vertragsabschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von VariQtec. Dies gilt nicht, wenn die Nichtlieferung auf ein Verschulden von VariQtec zurückzuführen ist.
10. Preise können sich nach billigem Ermessen an veränderte wirtschaftliche Umstände anpassen (z. B. Rohstoff- oder Lohnkostensteigerungen).
11. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn VariQtec ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
12. Technische Dokumente, Zeichnungen und Maße sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Bestandteil des Vertrags bestätigt werden. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen von VariQtec, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, insbesondere Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten VariQtec nicht.
13. An allen dem Besteller überlassenen technischen Unterlagen, Katalogen oder Produktbeschreibungen behält sich VariQtec Eigentums- und Urheberrechte vor. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge von VariQtec bleiben Eigentum von VariQtec und dürfen ohne schriftliche Genehmigung nicht weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt werden.
III. Preise und Preisänderungen
14. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug berechnet VariQtec Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen.
15. Verpackungs-, Export und Versandkosten sind nicht in den Preisen enthalten und werden gesondert berechnet.
16. Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Monate, gelten die zur Zeit der Lieferung aktuellen Preise von VariQtec. Falls diese die ursprünglich vereinbarten Preise um mehr als 10% übersteigen, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
17. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Falls sich die Bonität des Bestellers verschlechtert (z. B. Antrag auf Insolvenzverfahren), kann VariQtec Vorauszahlungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
IV. Lieferzeiten
18. Liefertermine oder -fristen müssen schriftlich vereinbart werden. Eine Verbindlichkeit besteht nur, wenn sie ausdrücklich durch VariQtec bestätigt wurde. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder versandbereit ist.
19. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Besteller seine Mitwirkungspflichten erfüllt (z. B. Bereitstellung von Unterlagen, Genehmigungen, Anzahlungen).
20. Falls VariQtec aufgrund unverschuldeter Umstände (z. B. fehlende Zulieferungen) nicht liefern kann, wird der Besteller informiert. VariQtec ist in diesem Fall berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
21. VariQtec haftet für Lieferverzögerungen oder Unmöglichkeit der Leistung nur, wenn sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von VariQtec, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder behördlichen Anordnungen.
22. Der Eintritt eines Lieferverzugs erfordert eine Mahnung des Bestellers. Falls eine Verzögerung auftritt, kann der Besteller eine Nachfrist von zwei Wochen setzen.
V. Versand und Gefahrübergang
23. Die Lieferung erfolgt FCA Bielefeld gemäß Incoterms 2020. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar.
24. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Transporteur übergeben wurde oder zur Abholung bereitsteht. Der Besteller muss geeignete Maßnahmen zum Schutz der gelieferten Ware ergreifen.
25. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft über. Falls der Besteller die Ware nicht annimmt oder den Versand verzögert, kann VariQtec Lagerkosten von 150,00 EUR pro Tag berechnen.
26. Auf Wunsch des Bestellers kann die Lieferung versichert werden – dies erfolgt in seinem Namen und auf seine Rechnung.
VI. Gewährleistung
27. Offensichtliche Mängel sind VariQtec binnen fünf Werktagen schriftlich mitzuteilen. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Ware unsachgemäß behandelt oder eigenmächtig Änderungen vornimmt.
28. VariQtec leistet nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mindestens zwei Nachbesserungsversuche sind vom Besteller zuzulassen. Die Ersatzlieferung erfolgt nur Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Ware.
29. Falls die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Ein Rücktritt ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.
30. Der Besteller darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
31. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung, sofern das Gesetz keine längeren Fristen vorschreibt.
32. Keine Ansprüche des Bestellers bei Mängeln bestehen bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seine Abnehmer entstanden sind;
- wenn gesetzliche oder vom Lieferanten erlassene Einbau-, Behandlungs- und Wartungsvorschriften von dem Besteller oder seinem Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist; oder
- wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm gelieferten Vormaterial oder nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf dieses Vormaterial oder die Vorgaben/Zeichnungen zurückzuführen ist.
VII. Haftungsbegrenzung
33. VariQtec haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
34. VariQtec haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
35. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
36. Haftungsansprüche für entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden sind ausgeschlossen.
37. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
38. VariQtec behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor.
39. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt an VariQtec ab.
40. Der Besteller darf die Ware vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch als Sicherheit übereignen.
41. Falls die Sicherheiten die Forderungen von VariQtec um mehr als 10 % übersteigen, gibt VariQtec auf Verlangen Sicherheiten frei.
IX. Zahlung
42. Rechnungen von VariQtec sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
43. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
44. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
X. Kosten der Untersuchung eines Gegenstands
45. Falls der Besteller eine Überprüfung eines Gegenstands durch VariQtec wünscht, erhält er nach der Untersuchung ein Reparaturangebot.
46. Lehnt er das Angebot ab, muss er die Kosten der Untersuchung sowie etwaige Folgekosten tragen.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
47. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
48. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von VariQtec.
49. Sollte eine Klausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.