Einkaufsbedingungen

I. Maßgebende allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Verträge zwischen der VariQtec GmbH (Besteller) und ihren Lieferanten basieren ausschließlich auf den folgenden Einkaufsbedingungen. Abweichende AGBs des Lieferanten werden nicht anerkannt, selbst wenn Lieferungen akzeptiert oder bezahlt werden. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen.

2. Sie gelten nur für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, sofern sie schriftlich festgehalten sind. Rechtserhebliche Erklärungen des Lieferanten müssen schriftlich erfolgen.

II. Bestellung

3. Der Lieferant hat sich in seinem Angebot an unsere Anfrage zu halten. Bedenken gegen die gewünschte Art der Ausführung sind unverzüglich mitzuteilen. Angebote sind unentgeltlich und begründen keine Verpflichtung auf unserer Seite. Verpackungs-, Fracht- und Zollkosten sind gesondert anzugeben.

4. Bestellungen und Änderungen bedürfen der Schriftform. Auch Datenübertragung ist möglich. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen an, kann der Besteller widerrufen.

5. Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise.

6. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, ist eine schriftliche Zustimmung erforderlich.

7. Der Besteller kann zumutbare Änderungen der Konstruktion und Ausführung verlangen.

8. Fertigungs- und Materialfreigaben werden in Rahmenverträgen geregelt.

9. Der Besteller kann Bestellungen und Abrufaufträge bei verschlechterter Absatzlage stornieren.

10. Kostenvoranschläge und Angebote sind verbindlich und nicht vergütungspflichtig.

III. Zahlung

11. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Rechnungen sind unmittelbar nach Lieferung getrennt von der Ware einzureichen.

12. Aufrechnungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

13. Die Fälligkeit von Zahlungen richtet sich nach dem Liefertermin.

14. Bei fehlerhafter Lieferung kann die Zahlung anteilig zurückgehalten werden.

15. Forderungsabtretungen durch den Lieferanten bedürfen der Zustimmung.

16. Preisveränderungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers.

17. Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder netto innerhalb von 60 Tagen.

18. Preise verstehen sich DDP gemäß Incoterms 2000 einschließlich Verpackung.

IV. Geheimhaltung und Ausschluss Eigentumsvorbehalt

19. Geschäfts- und technische Informationen sind geheim zu halten.

20. Nach Vorgaben des Bestellers gefertigte Erzeugnisse dürfen nicht anderweitig verwendet werden.

21. Unterlieferanten sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

22. Werbung mit der Geschäftsverbindung bedarf der Zustimmung.

23. Verarbeitung oder Verbindung beigestellter Gegenstände erfolgt für uns.

24. Die Übereignung der Ware erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises.

V. Liefertermine und -fristen

Vereinbarte Termine sind verbindlich. Maßgeblich ist der Wareneingang beim Besteller. Vorzeitige Lieferungen können zurückgewiesen werden.

VI. Lieferverzug

25. Verspätungen sind unverzüglich mitzuteilen.

26. Der Lieferant haftet für Verzugsschäden. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1 % pro Woche, maximal 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Ein höherer Schaden kann nachgewiesen werden.

27. Annahme verspäteter Lieferungen bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

28. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht erst mit Übergabe der Ware über. Teillieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.

VII. Höhere Gewalt

29. Bei unvorhersehbaren Ereignissen sind die Vertragspartner für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht befreit.

30. Besteht das Hindernis länger als 120 Tage, haben beide Parteien ein Rücktrittsrecht.

VIII. Qualität - Dokumentation

31. Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.

32. Der Auftraggeber hat das Recht, Prüfungen im Werk des Auftragnehmers durchzuführen; dabei tragen Lieferant und Auftraggeber jeweils ihre eigenen Kosten. Der Lieferant sichert eine Warenausgangsprüfung zu, die einer ordnungsgemäßen Wareneingangsprüfung beim Auftraggeber entspricht. Dadurch wird der Auftraggeber von der Pflicht der Wareneingangsprüfung, ausgenommen Stichproben, entbunden. Dies gilt nicht hinsichtlich äußerlich leicht erkennbarer Transportschäden und sonstigen offen erkennbaren Mängeln, insbesondere Abweichungen von Identität und Menge der gelieferten Waren. Dabei festgestellte Beanstandungen wird der Auftraggeber dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Der Lieferant wird im Beanstandungsfall mit einer Gebühr von 150,00 Euro für den Aufwand der Reklamationsbearbeitung belastet. Ungeachtet dessen wird der Auftraggeber fallweise eine Stichprobenartige Wareneingangsprüfung durchführen. Erfordern Mängel wiederholte, weitere oder 100%-Prüfungen, trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten, die dem Auftraggeber hierdurch entstehen gegen Nachweis im vollen Umfang. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten. Durch diese Prüfungen wird die Gewährleistung des Lieferanten nicht berührt. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Aufforderung durch den Auftraggeber jeder Lieferung unverzüglich einen Werkstoff- und Prüfnachweis beizufügen.

33. Bei den technischen Unterlagen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im gleichen Umfang zu verpflichten.

34. Soweit Kunden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben. Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, die arbeitsmedizinischen Regeln und die vereinbarten technischen Daten und die Verbraucherschutzvorschriften einzuhalten. Sofern nach geltendem Recht gefordert und anwendbar, ist jedem Gegenstand bei Lieferung eine CE-Konformitätserklärung beizufügen. Gleiches gilt für die China Compulsory Certification (CCC Zertifizierung), die von jedem Lieferanten für jeden neu ins Sortiment aufgenommenen Artikel einmal bei der ersten Lieferung vorzulegen ist.

IX. Änderungen

Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers.

X. Managementsysteme

Der Lieferant sichert zu, dass sein Managementsystem den anerkannten Normen entspricht (ISO 9001, ISO 14001).

XII. Anlieferung / Endprüfungen

Der Lieferant führt eine Endprüfung durch. Eine Wareneingangsprüfung beim Besteller entfällt. Der Lieferant hat über entsprechende Maßnahmen die Rückverfolgbarkeit der Produkte – mindestens je Fertigungslos – sicherzustellen und bei Bedarf dem Besteller umgehend nachzuweisen.

XIII. Gewährleistung

35. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung.

36. Sach- und Rechtsmängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

37. Der Besteller kann die Art der Nacherfüllung wählen.

38. Mängelbeseitigung kann in dringenden Fällen auf Kosten des Lieferanten erfolgen.

39. Verjährungsfrist: 36 Monate ab Inbetriebnahme, max. 60 Monate ab Lieferung. Rechtsmängelansprüche verjähren nicht, solange der Dritte noch Ansprüche gegen uns geltend machen kann.

40. Kosten aus mangelhafter Lieferung trägt der Lieferant.

41. Der Lieferant haftet für alle Rückgriffsansprüche des Bestellers.

42. Der Lieferant trägt alle Kosten im Zusammenhang mit Mängelbeseitigung.

43. Der Lieferant verpflichtet sich zur Qualitätssicherung.

44. Der Besteller kann im Falle von Produkthaftungsansprüchen Rückgriff nehmen.

XIV. Produkthaftung und Rückruf

45. Der Lieferant haftet für Produktschäden.

46. Bei Rückrufaktionen trägt der Lieferant alle Kosten.

47. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. EUR zu unterhalten.

XV. Schutzrechte

48. Der Lieferant haftet für Schutzrechtsverletzungen.

49. Der Lieferant stellt den Besteller von Schutzrechtsansprüchen frei.

50. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen am Liefergegenstand mitteilen.

51. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Diesbezüglich dürfen auch Kopien erstellt werden. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

XVI. Beistellung

Beigestellte Materialien bleiben Eigentum des Bestellers.

XVII. Fertigungsmittel und vertrauliche Angaben

Vom Besteller bereitgestellte Fertigungsmittel dürfen nicht für Dritte genutzt werden.

XVII. Umwelt- und Ethikanforderungen

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung von Umwelt-, Arbeitsschutz- und Ethikrichtlinien.

XVIII. Gesetzliche Anforderungen

Der Lieferant stellt sicher, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

XIX. Gleichbehandlungsgesetz

Der Lieferant sichert die Einhaltung des AGG zu und stellt den Besteller im Falle von Verstößen frei.

XX. Ausführung von Arbeiten

Arbeiten auf dem Werksgelände des Bestellers unterliegen dessen Betriebsordnung.

XXI. Allgemeine Bestimmungen

52. Zahlungsunfähigkeit berechtigt zum Vertragsrücktritt.

53. Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags.

54. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

55. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers.

56. Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Bestellers.